Ärztliche Zweitmeinung – Sinn oder Unsinn?
Bereits seit dem Jahr 2015 haben gesetzlich krankenversicherte Patienten einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei geplanten Operationen. Am 21.09.2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Indikationen festgelegt, bei denen eine ärztliche Zweitmeinung in Betracht kommt. Viele Indikationen blieben dabei unberücksichtigt und nach wie vor ist unklar, wie Ärzte vergütet werden, die diese Leistung erbringen.
Mehr Erfahrungen mit Zweitmeinungen hat die Deutsche BKK gesammelt. Bereits seit 2011 hatte sie ihren Versicherten eine Zweitmeinung insbesondere bei orthopädischen und kardiologischen Indikationen angeboten. Nach fünf Jahren lautete das Fazit: Nur in etwa 25 bis 30 Prozent der Fälle war die Erstmeinung mit der Zweitmeinung identisch. Welcher Meinung er folgt, musste der Patient letztlich allerdings allein entscheiden. Im Gegensatz zu den üblichen Regelungen im Gesundheitssystem, wurde dem unabhängig beratenden Arzt im Zweitmeinungsverfahren eine hohe Vergütung für die Aufklärung und Beratung der Patienten gewährt. Üblicherweise erhalten Ärzte ein Entgelt für die Behandlung der Patienten und eben nicht dafür, den Patienten die Ursachen, Wirkungen und alternativen Behandlungsmethoden ihrer Erkrankung zu erläutern. Dabei ist die Compliance der Patienten ein ganz wesentlicher Faktor für den Heilungsprozess.